Das Gericht hat das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede von Amts wegen zu prüfen und in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, selbst wenn sich die Parteien in dem Rechtsstreit nicht darauf berufen oder diese gar leugnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 34/19).
In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F.... kommt".
Bei Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünde noch Restwerklohn in Höhe von 275.000 € zu, den er einklagte.
Ohne Erfolg. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Parteien des Bauvertrages sich einig gewesen seien, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um den Umsatzsteueranteil erfolgen sollten. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Schwarzgeldabrede im Sinne des § 1 SchwArbG, welche zur Nichtigkeit des Bauvertrages führt.
Das OLG war davon überzeugt, dass mit „F...." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Hierfür hätten nicht nur die weiteren Umstände gesprochen, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickt habe als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint sein sollte. Beide Parteien hatten eine solche Abrede im Prozess noch ausdrücklich bestritten.
Damit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede auf eine Prüfung von Amts wegen durch die Gerichte erweitert.
Wie bisher raten wir dringend davon ab, Schwarzgeldabreden zu treffen, da dies zu vollständigem Rechtsverlust beider Vertragsparteien führt. Davon losgelöst stellt eine Schwarzgeldabrede eine nach § 370 Abgabenordnung strafbare Steuerhinterziehung des Unternehmers dar.