Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Die meisten Arbeitsverträge räumen dem Arbeitgeber nach einer Kündigung (seitens des Arbeitgebers und/oder des Arbeitnehmers) ein Recht ein, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen (Freistellungsklausel).
Aus Sicht des Arbeitgebers kann es für eine solche Freistellung des Arbeitnehmers gute Gründe geben:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt nun in seinem Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 118/25) klar: Eine pauschale Freistellung benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Denn dieser habe grundsätzlich ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Recht auf (Selbstverwirklichung durch) Arbeit, das nur dann infolge einer Freistellung zurücktreten müsse, wenn die Interessen des Arbeitgebers an einer Freistellung das Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im konkreten Fall (und ausnahmsweise) überwiegen (überwiegendes Freistellungsinteresse).
Für die „Freistellungspraxis“ und die Arbeitsvertragsgestaltung folgt aus diesem grundlegenden Urteil jedoch im Ergebnis kein Handlungsbedarf:
Ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt, sollte dem Arbeitnehmer ferner den ihm noch zustehenden Resturlaub erteilen. Im Fall einer wirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber den Urlaub in die Kündigungsfrist legen – und dadurch den durch Urlaub gedeckten Teil der Kündigungsfrist, die „Urlaubsfreistellung“ kostenneutral gestalten.
Schließlich kann der Arbeitgeber ein dem Arbeitnehmer zur (auch) privaten Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug herausverlangen, wenn er sich im Arbeitsvertrag das Rücknahmerecht im Fall einer wirksamen Freistellung von der Arbeitspflicht vorbehalten hat und ein überwiegendes Freistellungsinteresse vorliegt.