Öffentliche Bau-Auftraggeber sind berechtigt, einen als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen (§ 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B). Wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Urteil vom 07.08.2002 - 5 U 40/02):
Danach ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein als Verwahrgeldkonto geführtes Eigenkonto zu nehmen, und
es muss sich um einen öffentlichen Auftraggeber handeln, der nicht insolvenzfähig ist.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dazu in dem Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und in dem Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften angeordnet, dass ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nicht stattfindet.