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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
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Sind Dashcam-Aufzeichnungen bei Unfallaufklärung verwertbar?

Verkehrsrecht - 05.09.2018

Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls herangezogen werden können. Wenn ein Verkehrsteilnehmer (zunächst) ohne Anlass „mitfilmt“ und dabei einen Unfall aufzeichnet, so ist die Aufnahme datenschutzrechtlich nicht zulässig, so der BGH.

Daraus folgt nicht automatisch, dass diese Aufzeichnung in einem Prozess nicht verwertet werden darf. Vielmehr sind im Einzelfall die Rechte des filmenden Unfallbeteiligten gegen die des gefilmten Unfallbeteiligten abzuwägen. Nach dieser Abwägung ist zu entscheiden, ob die Aufnahmen verwertet werden dürfen. Bei dem Unfall, den der BGH zu bewerten hatte, hat dieser die Abwägung pro Videoaufzeichnung vorgenommen.

Das bedeutet nicht, dass solche Aufzeichnungen nun grundsätzlich immer verwertet werden können. So war es allerdings teilweise der Presse zu entnehmen. In der Entscheidung ist nicht einmal präzisiert, welche technischen Anforderungen an eine datenschutzrechtlich zulässige Unfallaufzeichnung zu stellen sind. Technisch ist es möglich, dass die Dashcam nicht während der gesamten Fahrt aufzeichnet, sondern nur (rückwirkend) bei Anzeichen für einen Unfall, wie z.B. starke Bremsverzögerungen, Auslösen des Airbags usw. 

Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Dashcam nutzen will, sollte er auf Geräte zurückgreifen, die (nur) anlassbezogen und kurzzeitig aufzeichnen. Die Chancen der Verwertbarkeit der Aufnahmen in einem Prozess werden damit erhöht. Abschließende Sicherheit wann und wie eine solche Kamera datenschutzrechtlich zulässig genutzt werden kann, bietet die Entscheidung des BGH noch längst nicht.