Beim Erwerb eines Wohnungseigentums oder eines Einfamilienhauses vom Bauträger werden häufig Sonderwünsche in der Weise abgewickelt, dass die Leistung aus dem Paket des Bauträgers herausgenommen und direkt einem Handwerker übertragen wird. Selbst in diesem Fall bleibt der Bauträger für die erforderliche Koordination mit seinen Leistungen verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Urt. v. 19.09.2006 – 21 U 44/06).
Der Bauträger hatte als Standardleistung Radiatorenheizung vorgesehen. Der Kunde wünschte in einigen Räumen eine Fußbodenheizung. Darauf erteilte der Bauträger für die nicht ausgeführten Radiatoren eine Gutschrift, und der Kunde beauftragte den Heizungsinstallateur direkt mit der Fußbodenheizung. Es kam zu Mängeln, weil die Heizungsinstallation nur einen einzigen Heizkreislauf aufweist. An diesen sind sowohl die Radiatoren als auch die Fußbodenheizung angeschlossen, obwohl die Radiatoren für eine höhere Vorlauftemperatur ausgelegt sind als die Fußbodenheizung. Das führt alternativ entweder dazu, dass die mit Radiatoren bestückten Räume nicht ausreichend erwärmt werden, oder dazu, dass die Fußbodenheizung überhitzt wird und dadurch Schäden eintreten.
Für diesen Mangel ist der Bauträger verantwortlich, weil er seine Leistung mit der Sonderleistung des Handwerkers zu koordinieren hat.