Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Pflichten und Haftung der Mitglieder eines fakultativen (freiwillig gebildeten) Aufsichtsrats in der GmbH konkretisiert (Urteil vom 11.12.2006 – II ZR 243/05). Eine Pflichtverletzung liegt nach Auffassung des BGH bereits dann vor, wenn der Aufsichtsrat ohne gebotene Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt. Die auch hier geltenden Grundsätze der so genannten business judgement rule setzen nämlich voraus, dass sich das Gesellschaftsorgan, das eine unternehmerische Entscheidung fällt – dies kann auch der Aufsichtsrat sein –, zuvor ordnungsgemäß über den Sachverhalt, vor allem die Chancen und Risiken des Vorhabens informiert und dann erst auf der Grundlage einer beide Elemente in den Blick nehmenden Abwägung entscheidet. Einen Fall unternehmerischen Ermessens hat die Rechtsprechung vorliegend ausgeschlossen. Wenden Sie sich im Zweifelsfall gern an Ihre rechtlichen Berater!