Der Wunsch nach sozialer Absicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wirft bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mitunter die Frage nach der Möglichkeit der Sozialversicherung auf. Auch steuerliche Aspekte können eine Rolle spielen, denn Arbeitgeberpflichtbeiträge sind steuerfrei.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in den vorgenannten Versicherungen ist, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er am Stammkapital der Gesellschaft einen Anteil von weniger als 50 % ohne Sperrminorität hält, also keine beherrschende Stellung einnimmt. Sofern eine beherrschende Stellung vorliegt, können andere Beurteilungskriterien wie z.B. Weisungsgebundenheit, vorgegebene Arbeitszeiten, Jahresurlaubsregelungen etc. für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit für Sozialversicherungspflicht sprechen. Die maßgeblichen Kriterien können über den Gesellschaftsvertrag gesteuert werden.
Erforderlich ist eine genaue Einzelfallbewertung. Diese nehmen Sozialversicherungsträger vor. Einzelne Beurteilungen z.B. durch die gesetzliche Krankenversicherung sind jedoch für die anderen beteiligten Sozialversicherungsträger nicht bindend, es sei denn, diese wurden zuvor in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Erforderlichenfalls kann Klärung auch in einem kostengünstigen und für alle Sozialversicherungsträger bindenden Sozialgerichtsverfahren erfolgen.