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UllrichDr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
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Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

News - 09.07.2005

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern in der GmbH besteht nach wie vor große Unsicherheit, ob für ihre Tätigkeit Beiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger bezahlt werden müssen.

Sofern mitarbeitende Gesellschafter wie Fremd-Geschäftsführer als Arbeitnehmer eingeordnet und durch Weisungsgebundenheit nicht in beherrschender Stellung an der GmbH beteiligt sind, besteht Sozialversicherungspflicht. Im Gegensatz hierzu besteht für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Versicherungsfreiheit, sofern er über die Kapitalbeteiligung oder auf Grund besonderer Branchenkenntnis und Erfahrung maßgeblichen Einfluss auf betriebliche Entscheidungen ausübt. Bei einer Beteiligung von mindestens 50 % oder mehr am Stammkapital oder auf Grund besonderer Vereinbarung einer Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag besteht in der Regel Sozialversicherungsfreiheit.

Sozialversicherungsbeiträge können einen nicht unerheblichen Teil des Gehalts ausmachen und bis zu vier Jahre nachgefordert werden! Die Überprüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit kann sich lohnen. Fragen Sie Ihren rechtlichen Berater.