Dr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit zwei grundlegenden Entscheidungen vom 29.08.2012 seine bisherige Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern fortentwickelt. Insbesondere sind hiervon familiär verwandte Geschäftsführer in Familien-GmbHs betroffen, die selbst keine oder nur geringe Gesellschaftsanteile besitzen. Während die familiäre Verbundenheit/ Rücksichtnahme früher noch ausgereicht hat, um in den Genuss eines sozialversicherungsfreien selbständigen Status zu gelangen, geht das BSG jetzt als Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung aus. Das BSG hat offengelassen, ob „atypische Sonderfälle“ im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen. Ob Stimmbindungsvereinbarungen oder unwiderrufliche Vollmachten ausreichen, ist bisher nicht entschieden. Hierzu liegen zwei Revisionsverfahren zur Entscheidung beim BSG. Allerdings ist mit einer kurzfristigen Entscheidung nicht zu rechnen.
Die Spitzenverbände haben die Rechtsprechung mittlerweile in einem gemeinsamen Rundschreiben übernommen. Es ist daher in den nächsten Jahren vermehrt mit Überprüfungen des sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-Geschäftsführern in Familien-GmbHs zu rechnen.
Da der Sozialversicherungsstatus auch rückwirkend für die Vergangenheit festgestellt werden kann und Vertrauensschutz nicht greift, kann aktueller Handlungsbedarf bestehen.