Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Eltern und Großeltern machen aus verschiedenen Gründen gern von der Möglichkeit Gebrauch, Geld auf Konten oder Sparbüchern der Kinder bzw. Enkel anzulegen. Streit entsteht meist dann, wenn Eltern bzw. Großeltern von dem Sparbuch Abhebungen vornehmen.
Der BGH hat für Großeltern entschieden, dass diese sich in der Regel die Verfügung über das Guthaben vorbehalten wollen, wenn sie das Sparbuch nicht aus der Hand geben. Bei Eltern ist die Sache nicht ganz so einfach. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen Gläubiger der Bank werden soll. In dem entschiedenen Fall war das Kind als „1. Kunde“ angegeben. Selbst wenn Eltern das Sparbuch nicht aus der Hand geben, lasse sich daraus nicht schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.
Wollen Eltern sich die Verfügung über Sparguthaben vorbehalten, sollte der Sparvertrag in eigenem Namen abgeschlossen werden. Wird ein Sparbuch auf den Namen des Kindes angelegt, so spricht viel für die Forderungsinhaberschaft des Kindes. Verfügungen über dieses Vermögen kann zu einer Schadensersatzpflicht führen.