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TüchelmannFred Tüchelmann
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Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben!

Steuerrecht - 20.04.2021

Streitig war, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. Die Besonderheit des Falles lag darin begründet, dass die Klägerin eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR war. Die Klägerin schloss mit einem Dritten Sponsoringverträge ab, in denen sich der Dritte verpflichtete, mit dem Logo auf seiner Kleidung für die Gemeinschaftspraxis zu werben.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab. Der BFH (Urteil vom 14.07.2020, VIII R 28/17) bestätigte nun die Berücksichtigung der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben. Sponsoringaufwendungen liegen vor, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will. 

Dabei sind die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung. 

Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, fällt auch die berufliche Außendarstellung von Freiberuflern einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Sponsoring in den Bereich der durch Art. 12 Grundgesetz geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten. Die Sponsoringbetriebsausgabe wird berücksichtigt, wenn hierdurch für Außenstehende eine hinreichend konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Dies ist auch gegeben, wenn öffentlichkeitswirksam auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.