News

TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-448
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
tuechelmann@appelhagen.de

Ständig wachsender Formalismus im Umsatzsteuerrecht

Steuerberatung - 09.12.2015

Was ist geschehen?

Ein Lieferant erbrachte eine Leistung gegenüber seinem Auftraggeber und übersandte seine Rechnung. Der Lieferant war unter der Rechnungsadresse, die sein Postfach auswies, nur postalisch erreichbar und entfaltete unter der Rechnungsadresse keine wirtschaftliche Aktivität. Der Auftraggeber nahm aus der Rechnung den Vorsteuerabzug in Anspruch, das Finanzamt versagte ihn.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof. Der Tatbestand der vollständigen Anschrift in der Rechnung erfordere die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Dies ist bei der Angabe eines Postfaches oder einer Großkundenadresse nicht gegeben.

Wir empfehlen, bei Rechnungen die Anschrift des Ortes anzugeben, von dem aus die wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet werden.