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UllrichDr. Steffen Ullrich
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Statusbericht zur „neuen“ Rechtslage bei der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Rentenversicherungsrecht - 08.04.2015

Mitglieder verkammerter Berufe wie etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und Apotheker hatten seit jeher die Möglichkeit zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Etwas über zwei Jahre ist es her, dass das Bundessozialgericht in drei Entscheidungen eine jahrzehntelang geübte Praxis bei der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung sprichwörtlich über den Haufen geworfen hat.

Nach der engen Auslegung der für die Befreiung von der Rentenversicherung maßgeblichen Rechtsvorschrift ist bei jedem Beschäftigungs- oder Tätigkeitswechsel zwingend ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Dies gilt selbst bei einem Tätigkeitswechsel innerhalb des Betriebs. Anderenfalls drohen Doppelversicherung und Rückforderung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger, im Regelfall für einen 4-Jahres-Zeitraum. Erschwert wird die neue Antragspraxis durch die zunehmend restriktivere Auslegung der Befreiungsvoraussetzungen, insbesondere der Merkmale freiberuflicher Tätigkeiten.

Insgesamt nehmen die Ablehnungen der Befreiungsanträge bzw. Widerrufe der bestehenden Befreiung stark zu. Dies hat regelmäßig finanziell belastende Nachzahlungen sowohl für den Betroffenen als auch für den Arbeitgeber zur Folge. Bei der Antragstellung auf Befreiung ist besondere Vorsicht bei der Begründung geboten. Eine richtige Antragstellung ist daher wichtig wie nie zuvor.