Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Das in der Presse viel diskutierte Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit liegt im Entwurf vor. In einer strafbefreienden Erklärung soll die Summe der in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2001 zugeflossenen und nicht deklarierten Einnahmen angegeben werden. Bei einer Erklärung bis zum 31.12.2004 wird ein Steuersatz von 25 % auf die erklärten Einnahmen erhoben. Wer sich nach dem 31.12.2004 bis 31.03.2005 erklärt, zahlt 35 %. Dabei besteht weder eine Beschränkung auf Auslandskapital noch eine Verpflichtung zu dessen Rückführung. Mit der Zahlung erlöschen alle entstandenen, auch noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen. Ob diese Amnestie ein Vorteil gegenüber der bisherigen Selbstanzeige im herkömmlichen Sinn ist, hängt von dem persönlichen Steuersatz ab. Insoweit bedarf es einer konkreten Prüfung im Einzelfall. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an.