Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Die Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage sind gesenkt worden. Die Eigenheimzulage kann künftig ab dem Jahr in Anspruch genommen werden, in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ersten und des Vorjahres zusammen höchstens 160.000 DM (bisher 240.000 DM) bzw. bei Ehegatten 320.000 DM (bisher 480.000 DM) beträgt.
Diese Beträge werden für jedes im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes zu berücksichtigende Kind um 60.000 DM erhöht. Das bedeutet, dass die Einkommensgrenzen z. B. bei einem Ehepaar mit zwei Kindern (320.000 DM + 120.000 DM =) 440.000 DM für das Erstjahr und das Vorjahr, d. h. statt bisher 240.000 DM künftig durchschnittlich 220.000 DM pro Jahr beträgt.
Anzuwenden ist diese Regelung erstmals, wenn mit der Herstellung des selbstgenutzten Wohnobjekts nach dem 31.12.1999 begonnen oder nach diesem Stichtag ein entsprechender Kaufvertrag abgeschlossen wird.