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Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen – die neue (alte) Rechtslage

Steuerrecht - 04.10.2017

Bei der Sanierung von Unternehmen sind oft Zugeständnisse von Gläubigern, insbesondere Forderungsverzichte, gefragt, um das Überleben zu ermöglichen. Durch solche Forderungsverzichte entsteht regelmäßig ein Gewinn bei dem zu sanierenden Unternehmen. Würde dieser Gewinn zu besteuern sein, könnte dies die Sanierungsbemühungen häufig zunichtemachen.

Bundestag und Bundesrat haben jetzt Neuregelungen zu der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen beschlossen. Grund ist, dass der Bundesfinanzhof die bisher geltende Verwaltungsanweisung für unwirksam hält. Das Inkrafttreten des Gesetzes steht noch unter dem Vorbehalt, dass die EU die Vereinbarkeit mit Europarecht feststellt.

Im Grundsatz bleibt es bei der Rechtslage, wie sie auch nach der Verwaltungsanweisung bestand: Die neuen Regelungen sehen vor, dass unternehmensbezogene Sanierungsgewinne steuerfrei sind. Im Gegenzug verliert das Unternehmen Verlustvorträge der Vorjahre. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn sind nicht mehr steuerlich abziehbar. Auch für Forderungsverzichte im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder eines Insolvenzplanes sind die Regelungen anwendbar.

Die wünschenswerte gesetzliche Regelung bringt aber auch neue Fragen: Offen ist, welche Kosten der Sanierung zu den steuerlich nicht abziehbaren Betriebsaufgaben gehören und insbesondere auch, ob diese Beschränkung auch die Kosten eines Insolvenzverwalters betrifft.

Besondere Schwierigkeiten macht auch die Übergangszeit bis zu einer Entscheidung der EU. Hier ist nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Steuer auf Sanierungsgewinne zunächst zu stunden. Tritt das Gesetz – wider Erwarten - nicht bis 31.12.2018 in Kraft, soll die Stundung aufgehoben werden.

Die komplexe Rechtslage macht es notwendig, (auch) steuerliche Aspekte in jeder Sanierung vertieft zu betrachten und insbesondere über Alternativgestaltungen zur Risikominimierung nachzudenken.