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Steuerliche Behandlung von Zweiterschließungsbeiträgen

News - 11.01.1995

Wird ein Betriebsgrundstück von mehr als einer Straße erschlossen, ist auch für die Zweiterschließung ein Erschließungsbeitrag zu zahlen. Beiträge für die Zweiterschließung sind aber anders als Beiträge für die Ersterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund- und Bodens zu aktivieren, wenn sich der Wert des Grundstückes aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht.

 

Der Bundesfinanzhof geht dabei davon aus, daß die Erschließung durch eine zweite Straße den Wert eines Grundstückes nicht ohne weiteres erhöht, obgleich ein zusätzlicher Vorteil im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes bejaht wird. Eine Werterhöhung ist nur dann anzugeben, wenn sich die Erschließungswirkung durch die erste Straße auf eine Teilfläche des Gesamtgrundstückes beschränkt oder das Grundstück durch die Ecklage eine bessere Ertragsfähigkeit erhält wie das z.B. gewerblich genutzten Grundstücken in Wohngebieten der Fall sein kann. Bei Industriegrundstücken oder Grundstücken, die in offener Bauweise oder für die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäuser vorgesehen sind, soll eine Werterhöhung hingegen nicht offensichtlich sein.