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KellerThomas Keller
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Fachanwalt für Familienrecht
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Steuerliche Pflichten / Ehegattenunterhalt

Familienrecht - 04.03.2020

Steuerliche Pflichten

Ehegatten haben die Möglichkeit, im Jahr der Trennung noch steuerlich zusammen zu veranlagen. Sie haben die Pflicht, einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG zuzustimmen, wenn die Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. Die Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung geht auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus. Voraussetzung ist nur, dass der Steuerbescheid des Ehegatten, der Zusammenveranlagung begehrt, nicht bestandskräftig ist.

Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann von einem Nachteilsausgleich abhängig gemacht werden. Dieser ist aber i.d.R. für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens oder dann ausgeschlossen, wenn die Steuerbelastung im Unterhalt berücksichtigt ist.

Ehegattenunterhalt

Das OLG Frankfurt hat sich intensiv mit dem Trennungsunterhalt beschäftigt: Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten nie in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben. Das Gericht stellt klar, dass der Trennungsunterhalt nicht voraussetzt, dass eine gemeinsame Wohnung oder eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen" bestanden hat.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann dann zu versagen sein, wenn die Ehegatten längere Zeit, im entschiedenen Fall nahezu 20 Jahre, getrennt gelebt haben. Der Unterhaltsanspruch besteht zwar grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung. In dem entschiedenen Fall ging das Gericht jedoch davon aus, dass in der langen Trennungszeit eine eigenverantwortliche und wirtschaftlich selbstständige Lebensführung entstanden sei, sodass es einer fortwirkenden ehelichen Solidarität nicht bedürfe.