Dr. Martin Mack
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Immer wieder wird die Frage gestellt, ob Strafverteidigungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: VI R 75/10) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruht.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen gezahlte Leistungsprämien als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und damit dem Dienstverhältnis zugeordnet. Wenn die Einnahmen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, muss dies nach Auffassung des BFH in gleicher Weise für Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit der steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der Strafverteidigungsaufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstößt gegen das im Einkommensteuerrecht verankerte objektive Nettoprinzip.