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MackDr. Martin Mack
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Steuerrecht – Beratertätigkeit nach Betriebsveräußerung ist unschädlich

News - 04.08.2009

Gewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs sind nicht als laufende Gewinne zu versteuern. Sie unterliegen als „außerordentliche Einkünfte“ einer Steuerermäßigung. Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er berufsunfähig, kommt zudem ein Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000,00 € in Betracht.

Voraussetzung für die privilegierte steuerliche Behandlung als Veräußerungsgewinn ist u. a., dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden und die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem nunmehr im Bundessteuerblatt 2009 Teil II veröffentlichten Urteil vom 17.07.2008 (X R 40/07) zur Frage der Tätigkeitsbeendigung Stellung genommen. Im Streitfall veräußerte der Inhaber seinen Gewerbebetrieb (Vertrieb von Klimasystemen) an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig schloss er mit dem Erwerber einen „Beratervertrag“ auf Honorarbasis bezüglich der Organisation, Akquisition, Werbung usw. für den übertragenen Betrieb. Die Finanzverwaltung sah darin eine Fortführung seiner bisherigen betrieblichen Tätigkeit und behandelte den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn. Das Finanzgericht wies seine Klage mit derselben Begründung ab.

Demgegenüber hat der BFH klargestellt, dass der Veräußerungsgewinn trotz der Beratertätigkeit steuerlich begünstigt ist. Bei der gewählten Gestaltung trete nur noch der Erwerber mit den Kunden in Beziehung, nicht aber mehr der Veräußerer. Die Beratertätigkeit beschränke sich auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft, ein Kapitaleinsatz sei nicht erforderlich. Der Veräußerer habe seinen Gewerbebetrieb einschließlich des gesamten Kundenstamms auf den Erwerber übertragen und dadurch seine unternehmerische Tätigkeit – bezogen auf das veräußerte Betriebsvermögen – vollständig eingestellt.