Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Seit dem Kalenderjahr 2007 sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nur noch abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 06.07.2010 (Az. 2 BvL 13/09) für diese Regelung die rote Karte gezeigt. Die bisherige Beschränkung verstößt gegen das Grundgesetz. Nach Auffassung des Bundesver-fassungsgerichts sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 zu beseitigen.
Die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung war seit längerem umstritten. Aus diesem Grund hatte die Finanzverwaltung bereits im April 2009 angeordnet, dass die Einkommensteuer im Hinblick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren nur vorläufig festzusetzen ist. Von der jetzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes werden alle Steuerbürger profitieren, deren Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk trägt oder über deren Veranlagung nicht rechtskräftig entschieden ist.