In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen im Zusammenhang mit Kindergeld und Eigenheimzulage Steuerstrafverfahren eröffnet werden. Dahinter steht offenbar die Absicht, die Steuerpflichtigen zu „disziplinieren“.
Anknüpfungspunkt ist der Wegfall persönlicher Merkmale (noch andauernde Berufsausbildung des Kindes, das Leben in der gemeinsamen Ehewohnung im betroffenen Veranlagungszeitraum), die Voraussetzung für das Kindergeld/die Eigenheimzulage sind.
Entfällt z. B. durch Auszug des Ehegatten während einer Trennungsphase der Anspruch auf die Eigenheimzulage, wird diese aber dennoch weiter „kassiert“, so ist mit einem Steuerstrafverfahren zu rechnen. Die Finanzverwaltung verweist dabei darauf, dass sich der Steuerpflichtige bei der Antragstellung dazu verpflichtet hat, sämtliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Dass die Antragstellung regelmäßig viele Jahre zurückliegt und der Steuerpflichtige - gerade bei einer Trennungssituation - andere Dinge als „das Kleingedruckte“ in einem vergilbten Antragsformular im Kopf hat, lässt die Finanzverwaltung/das Gericht regelmäßig unberührt.
Insbesondere bei „Gutverdienern“ kann dies zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass die Geldbuße den „hinterzogenen“ Betrag um ein Vielfaches übersteigt.