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Steuerrecht – Neuregelung der strafbefreienden steuerlichen Selbstanzeige

News - 06.08.2011

Am 17.03.2011 hat der Bundestag das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beschlossen. Dies bringt auch umfassende Änderungen bei der Selbstanzeige für Steuerstraftaten mit sich. Künftig ist es erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Teil-Selbstanzeigen werden nicht mehr möglich sein.

Darüber hinaus wird eine Betragsgrenze von 50.000,00 € eingeführt. Übersteigt künftig der Hinterziehungsbetrag (pro Tat) diese Betragsgrenze, ist eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Straffreiheit nicht mehr möglich. Allerdings wurde ein neuer § 398 a AO eingeführt. Hiernach wird von der Strafverfolgung abgesehen, wenn zusätzlich eine Zahlung in Höhe von 5 % der verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird.

Somit muss künftig unterschieden werden: Steuerhinterziehungen, die den Betrag von 50.000,00 €/Tat nicht erreichen, werden straffrei, wenn die Steuern nachentrichtet werden. Bei Verkürzungen über 50.000,00 €/Tat muss neben den nachzuentrichtenden Steuern der Zuschlag von 5 % geleistet werden, um Straffreiheit zu erreichen.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bis dahin ist durch eine Übergangsregelung die alte Fassung des § 371 AO weiterhin anzuwenden.