Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Internationales Steuerrecht
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In Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig vom Gegenstand des Prozesses – als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können (Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10). Solche Aufwendungen sind aber nur dann zwangsläufig, wenn der Rechtsweg hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außergewöhnliche Belastungen sind wie bisher nur abzugsfähig, sofern sie die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung übersteigen. Nach diesen Kriterien als zwangsläufig anzusehende Prozesskosten sind steuerlich absetzbar, soweit sie zur Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind anzurechnen.
Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Daher bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dieser Änderung der Rechtsprechung umgehen wird. In vergleichbaren Fällen hat der Gesetzgeber mit „klarstellenden“ Gesetzesänderungen reagiert, um die bisherige Verwaltungspraxis abzusichern und Haushaltsrisiken zu vermeiden.
Wir empfehlen, noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung anzufechten.