Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Bisweilen wird bilanziellen Feststellungen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Diese Erfahrung mussten die Gesellschafter einer GmbH machen, die Zahlungen an die Gesellschafter im Jahresabschluss statt als Vorabausschüttung von Gewinnen als „Darlehen“ qualifiziert hatten. Im Zuge der Insolvenz der GmbH forderte der Insolvenzverwalter die vermeintlichen Darlehensbeträge wieder zurück. Der BGH (Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07) gab ihm Recht. Die Feststellung des Jahresabschlusses hat die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen Abrede ist zugleich der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen (deklaratorisches Anerkenntnis). Die Qualifizierung einer Auszahlung an die Gesellschafter als Darlehen hat damit beweisrechtlich die gleiche Bedeutung wie der förmliche Abschluss eines Darlehensvertrages. Es lohnt sich deshalb, den Jahresabschluss auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung von Bilanzpositionen genau zu prüfen.