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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
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Steuerrecht – Rückstellung für Kosten immaterieller Wirtschaftsgüter

News - 03.07.2012

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter in Form von Rechten und Patenten gewinnen zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund wurde bereits zum 01.01.2010 ein handelsrechtliches Ansatzwahlrecht eingeführt. Danach können selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter als Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Steuerlich besteht unverändert ein Ansatzverbot. Die Aufwendungen zur Herstellung eines selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgutes stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Kosten rückstellungsfähig sind (Urteil vom 08.09.2011, Az.: IV R 5/09). In dem entschiedenen Fall wurde am Ende des Wirtschaftsjahres ein Antrag auf Zulassung eines neuen Pflanzenschutzmittels gestellt. Die Zulassungskosten in den folgenden Wirtschaftsjahren wurden auf 90.000,00 € geschätzt. Der BFH sah mit dem Zulassungsantrag bereits alle Tatbestandsmerkmale zur Bildung einer Rückstellung für betriebliche Verpflichtungen als erfüllt an. Es ist davon auszugehen, dass die Urteilsgrundsätze auch auf die Anmeldung von Patenten und Marken übertragbar sind.