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Steuerrecht: Schweiz & Co.: „Rette sich wer kann“ (Selbstanzeige)

News - 07.01.2013

Ein Rundschreiben des Schweizer Bankenverbandes ordnet an, dass die Schweizer Banken insbesondere mit den deutschen Kunden „reinen Tisch machen“ sollen, und dies auch kurzfristig. Weist der Kunde nicht nach, dass sein Engagement in Deutschland versteuert wird (bzw. in Deutschland eine Selbstanzeige erfolgt ist), so kündigt die Schweizer Bank das Engagement. Gibt der Kunde der Schweizer Bank keine neue Kontonummer auf, so wird das Geld am langen Ende an die Deutsche Bundesbank mit Klarnamen überwiesen. Die daraus resultierenden Folgen kann sich jeder ausmalen.

 

Ähnliche Handhabungen sind mittelfristig auch in Liechtenstein und Österreich zu erwarten.

 

Eine Überweisung z. B. in fernöstliche Steuerparadiese schützt Steuerhinterzieher nicht. Es ist zu erwarten, dass den deutschen Steuerbehörden mitgeteilt werden kann, dass es in der Vergangenheit eine Geschäftsbeziehung gegeben hat (sogenannte „Abschleicher-Regelung“).

 

Die zu erwartende Welle der Selbstanzeigen wird noch dadurch befeuert, dass die politische Diskussion, erst recht eine „andersfarbige“ Regierung, die Selbstanzeige abschaffen bzw. erheblich verteuern will.

 

Wegen der schon derzeit zahlreichen Selbstanzeigen brauchen einige Institute bis zu 6 Monate, um die erforderlichen Steuerdaten zu übermitteln. Beim Ablauf ist weiter zu sehen, dass die Schweizer Unterlagen oft auf deutsches Steuerrecht umgestellt werden müssen, bevor die Selbstanzeige erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich regelmäßig die sogenannte zweistufige Selbstanzeige (immer noch zulässig).

 

Eine Selbstanzeige nach dem neuen, komplizierten Recht sollte nicht ohne erfahrenen Berater, wegen der strafrechtlichen Feinheiten gegebenenfalls nicht ohne anwaltlichen Rat, herausgegeben werden. Dies hat zuletzt der Hoeneß-Fall gelehrt.