Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Internationales Steuerrecht
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Unklare Leistungsbeschreibungen in den Eingangsrechnungen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer führen regelmäßig zu Beanstandungen durch die Betriebsprüfung. In diesen Fällen drohen Zinsnachteile und ein Verlust des Vorsteuerabzuges, sofern wegen einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Leistungserbringers keine Rechnungskorrektur mehr möglich ist.
Etwas Erleichterung bringt das BFH-Urteil vom 16. 1. 2014, Az. V R 28/13. Danach können zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Es genügt, wenn exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand getroffen wurden und in der Rechnung darauf verwiesen wird. Ausdrücklich hat der BFH bestätigt, dass die Vereinbarung der Rechnung nicht angefügt werden muss.