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Steuerrecht: Umsatzsteuersonderprüfung umfasst auch Auslandsbeziehungen

News - 11.01.2014

Die Geschäftsfelder der Unternehmen sind oft nicht auf das Inland beschränkt, sondern erstrecken sich vermehrt auf das EU-Ausland. Derartige Auslandsbeziehungen der Unternehmen geraten unter umsatzsteuerlichen Aspekten verstärkt ins Visier der Finanzämter. Endete früher die Umsatzsteuer-Sonderprüfung an der deutschen Grenze, erstreckt sie sich heute weit darüber hinaus.

 

Grund dafür ist, dass bestimmte Leistungen/Lieferungen in das EU-Ausland zur Folge haben können, dass der Unternehmer sich für umsatzsteuerliche Zwecke im jeweiligen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen muss. Er ist dann verpflichtet, die jeweilige nationale Umsatzsteuer des EU-Mitgliedstaates abzuführen und die dortigen Rechnungslegungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten.

 

Die fehlende Umsatzbesteuerung im EU-Ausland kann in Deutschland zu straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen. Wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung im EU-Ausland kommt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung im jeweiligen EU-Ausland in Betracht. Diese kann in Deutschland geahndet werden. Dabei schützt den Unternehmer nicht, dass er statt im EU-Ausland in Deutschland Umsatzsteuer angemeldet und entrichtet hat.

 

Unternehmer, die in nennenswertem Umfang europaweit handeln oder Dienstleistungen erbringen, sollten sich deshalb zu diesen europaweiten Geschäften umfassend beraten lassen.