Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Gewerbesteuerpflicht jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn es sich um Rechtsanwälte handelt, die im Rahmen ihres Anwaltsberufes Berufsbetreuungen vorgenommen haben (Az. VIII R 10/09 und VIII R 14/09).
Der Bundesfinanzhof hat die Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zugeordnet, weil die Tätigkeiten als Berufsbetreuer ebenso wie die im Einkommensteuergesetz bezeichneten Regelbeispiele (z. B. Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung) durch eine selbständige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.
Ob dies auch für alle Berufsbetreuer gilt, sollte den bislang nicht veröffentlichten Urteilsgründen zu entnehmen sein. Sofern in der Zwischenzeit Steuerbescheide ergehen, sind diese hinsichtlich der Qualifikation der Einkünfte „offen zu halten“ bzw. Gewerbesteuermessbescheide anzufechten. Die IHK Braunschweig hat bereits in einem Fall den IHK-Beitrag für 2010 aufgehoben.