Dr. Martin Mack
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Der Bundesgerichtshof hält an seiner harten Linie bei Steuerhinterziehung in Millionen-höhe fest (Urteil vom 22.05.2012, Az.: 1 StR 103/12). Im entschiedenen Fall hatten die Angeklagten Mobiltelefone und MP3-Player aus der Volksrepublik China nach Deutschland importiert und veräußerten diese Unterhaltungselektronik in Deutschland über Internetplattformen. Bei der Einfuhr meldeten sie die elektronischen Geräte nicht an. Stattdessen meldeten sie lediglich „Tarnware“ an und verkürzten dadurch Einfuhrumsatzsteuer und Zoll. Die auf die Veräußerung der Geräte anfallende Umsatzsteuer meldeten sie ebenfalls nicht an. Dadurch hinterzogen sie Steuern und Abgaben in Höhe von mehr als 1 Million €. Sowohl beim Schmuggel (§ 373 AO) als auch bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist es ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleich gelagerte Einzeltaten erreicht worden ist.
Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Millionenhöhe (§ 373 AO) kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Im entschiedenen Fall verneinte der Bundesgerichtshof sowohl eine besonders lange Verfahrensdauer als auch eine bereits verbüßte Untersuchungshaft als Strafmilderungsgründe. Die Sache wurde an das Landgericht mit der Auflage zurückverwiesen, eine Gesamtwürdigung hinsichtlich der Strafzumessung vorzunehmen.