Katrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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1. Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
BFH vom 20.09.2022, IX R 29/21
2. Einlage i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Einbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen.
Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.
BFH vom 10.11.2022, IV R 8/19
3. Abschaffung der bilanzsteuerrechtlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten
Die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz ersatzlos gestrichen. Das Abzinsungsgebot unverzinslicher Rückstellungen bleibt jedoch bestehen.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, 19.06.2022, BGBl I S. 911
4. Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
In die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer können zukünftige Baukosten einbezogen werden.
Es ist keine zwingende Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Bauvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorliegt.
Auch ohne dies kann ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, der zur Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage führt, vorliegen.
BFH vom 07.02.2022, II B 6/21