Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Erben und Schenken
Vergleichspreise für Grundstücksschenkungen: Darauf sollten Sie achten!
Bei einer Grundstücksschenkung kann sich der steuerlich relevante Vergleichspreis für das zu bewertende Grundstück auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für dieses Grundstück ergeben, wenn keine durch einen Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vorliegen. Voraussetzung ist, dass dieser Kaufpreis zu marktüblichen Bedingungen unter fremden Dritten verhandelt wurde.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 24.08.2022 - II R 14/20
Praxistipp: Ein Kaufpreis gilt als zeitnah erzielt, wenn er innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist.
Schenkung durch Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehns?
Eine Schenkung liegt auch vor, wenn ein Darlehn zu einem unüblich niedrigen Zinssatz gewährt wird. Der Jahreswert des Zinsvorteils aus der Darlehnsgewährung ist ausgehend von einem Zinssatz von 5,5 % p.a., abzgl. des vereinbarten Zinssatzes, zu berechnen.
Fundstelle: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.04.2022 – 3 K 273/20 sowie bereits grundlegend BFH vom 27.10.2010 – II R 37/09
Praxistipp: Ein niedrigerer Zinssatz von unter 5,5 % kann vereinbart werden, wenn nachgewiesen wird, dass der marktübliche Zinssatz für eine gleichartige Kapitalanlage zum Zeitpunkt der Schenkung unter dem gesetzlichen Zins von 5,5% liegt. Dies sollte bei entsprechenden Darlehnsvereinbarungen unbedingt berücksichtigt werden.
Steuerliche Fallstricke: Was Sie über den Antrag auf steuerliche Vollverschonung bei der Übertragung von Betriebsvermögen wissen sollten!
Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist hierfür auch nicht die Regelverschonung von 85% des Betriebsvermögens zu gewähren.
Fundstelle: BFH vom 26.07.2022 – II R 25/20
Praxistipp: Die Rechtsprechung ist zwar zur alten Rechtslage des Erbschaftsteuergesetzes ergangen, dürfte aber auf die seit 2016 geltenden Regelungen übertragbar sein. Bei einem Antrag auf Vollverschonung ist also äußerste Vorsicht geboten, um die steuerlichen Vorteile im Fall einer Prüfung nicht insgesamt zu verlieren.