Andree Sohnemann
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Diplom-Ökonom
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1. Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei ertragsteuerlicher Organschaft.
Die steuerrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Gewinnabführungsverträgen waren in der Vergangenheit immer wieder Streitpunkte vor Finanzgerichten. In einem Urteil vom 5. November 2025 hat der BFH im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und in einem weiteren Punkt für Klarheit gesorgt:
Bisher war eine Erfüllung der Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen durch Zahlung oder Aufrechnung bereits möglich. Das BFH-Urteil vom 5. November 2025 ist dahingehend zu verstehen, dass eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zur Erfüllung weiterhin möglich bleibt. Das alleinige Buchen von Ansprüchen aus Gewinnabführungen (inklusive Zinsen) auf einem Konto ohne tatsächliche Verrechnung mit Gegenforderungen reicht hierfür jedoch nicht aus.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 05.11.2025, I R 37/22
2. Umsatzsteuer: Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein.
Ein Sportverein hatte die Durchführung des Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH übertragen. Auf diesem Wege wollte er die mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisiken aus dem Verein auslagern. Nicht bedacht hatte er jedoch die umsatzsteuerlichen Folgewirkungen. Zwar hat der BFH für die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG abgelehnt, er sah jedoch hierdurch die Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse als verwirklicht an, so dass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen war.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 06.11.2025, V R 36/23
3. Die ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerbar.
Abfindungszahlungen für den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind schenkungsteuerpflichtig. Wird diese Abfindung in Raten gezahlt, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Ratenzahlungen in einen Tilgungs- und in einen (einkommensteuerpflichtigen) Zinsanteil aufzuteilen seien. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass auch bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Pflichtteilsverzichts kein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegt, der der Einkommensbesteuerung unterliegt.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Abfindungsanspruch in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt wird. Die anteiligen Zinszahlungen wären in diesem Falle einkommensteuerpflichtig. Diese Konstellation war im Urteilsfall jedoch nicht gegeben.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23
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