Katrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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1. Neue Grundsteuer | Erstes Finanzgericht bestätigt Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat am 23. November 2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist.
FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 – 4 V 1429/23
2. Kindergeldanspruch bei Stiefkindern
Zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zählen auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Dies gilt unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.
Der Kindergeldanspruch des Stiefelternteils besteht also auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, selbst wenn das Kind erst mit Unterbrechung wieder in den Hausstand des Stiefelternteils einzieht.
FG Baden-Württemberg, 04.08.2023 13 K 254/23
3. Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Luxusimmobilien
Im Streitfall vermietete ein Elternpaar drei vollfinanzierte Einfamilienhäuser an ihre Kinder. In den Streitjahren erzielten sie hierdurch einen Verlust von bis zu 216.000 EUR, die zu einer erheblichen Steuerersparnis führten.
Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht. Diese gäbe bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose.
Das Urteil ist moralisch nachvollziehbar. Mit der 250 Quadratmeter-Grenze führt der BFH hier eine neue Tatbestandsvoraussetzung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose ein. In vergleichbaren Fällen wäre hiernach die Vermietung einer 240 qm großen Immobilie auf Sylt möglich, die einer 260 qm großen Immobilie in einem Sanierungsgebiet wohl nicht.
Die Absicht des BFH ist erkennbar, allerdings könnte dieses Urteil zukünftig zu weiteren Prozessen führen.
BFH-Urteil v. 20.06.2023, IX R 17/21