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SohnemannAndree Sohnemann
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Steuertelegramm für den Monat August

Steuertelegramm - 31.07.2025

1. Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstückserwerb keine Veräußerungen oder vorbereitende Maßnahmen erfolgen, jedoch im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten unter besonderen Umständen erstmalig veräußert wird.

Die besonderen Umstände waren im vorliegenden Fall der Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers, welcher als Auslöser für die Veräußerung der Grundstücke durch den BFH anerkannt wurde.

Fundstelle: BFH, Beschluss vom 20.3.2025, III R 14/23

 

2. Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit einem zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen (bspw. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten), werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst.

Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil und erhöht somit die Steuerbelastung des Arbeitnehmers aus der Pkw-Überlassung.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 23.1.2025, III R 33/24

 

3. Einlagekonto, Sonderausweis und „vergessene“ Einlagen bei Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft hatte Einlagen der Gesellschafter (Zuführung zur Kapitalrücklage) nicht als Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto erklärt (das steuerliche Einlagekonto repräsentiert potentiell steuerfreie Rückzahlungen an die Gesellschafter). Dies hatte die Kapitalgesellschaft versucht auf dem Wege zu heilen, indem sie eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umbuchung von Kapitalrücklage in Stammkapital) und weitere ca. 14 Monate später eine Kapitalherabsetzung (Umbuchung des Kapitalherabsetzungsbetrags vom Stammkapital wieder in die Kapitalrücklage) vornahm. Für das Jahr der Kapitalherabsetzung erklärte die Kapitalgesellschaft einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (und holte diesen Zugang somit faktisch nach).

Dem folgte das Finanzamt nicht. Stattdessen hatte das Finanzamt nicht nur das steuerliche Einlagekonto weiter mit € 0 beschieden, sondern zusätzlich einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG in Höhe der Kapitalerhöhung festgestellt (der Sonderausweis bewirkt, dass Rückzahlungen aus dem Stammkapital an die Gesellschafter als steuerpflichtig behandelt werden). Der „Trick“ der Kapitalgesellschaft hätte sich somit ins Gegenteil verkehrt. Die Feststellung des Sonderausweises wurde wiederum vom BFH aufgehoben, so dass für die Kapitalgesellschaft bzw. die Gesellschafter zumindest kein zusätzlicher Steuerschaden entstanden ist.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 25.2.2025, VIII R 41/23