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SommermeierKatrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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Steuertelegramm für den Monat August

Steuertelegramm - 02.08.2023

1. Erweiterung einer Betriebsprüfung um eine dreijährige Anschlussprüfung

Darf das Finanzamt eine laufende Betriebsprüfung um eine dreijährige Anschlussprüfung verlängern? Mit dieser Frage und ob es einer besonderen Begründung bedarf, musste sich der BFH befassen.
Das Urteil: Die Erweiterung einer Betriebsprüfung um eine Anschlussprüfung ist zulässig, wenn der Prüfungszeitraum maximal weitere drei Jahre umfasst.
BFH Beschluss v. 03.08.2022 - XI R 32/19

 

2. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für pauschalierte Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Er hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist somit auch Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer. Dieses hat unter Haftungsgesichtspunkten weitreichende Folgen. 
Gemäß § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.

BFH-Urteil vom 14.12.2021, VII R 32/20

 

3. Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Mieterabfindungen, die nach dem Erwerb einer Immobilie gezahlt werden, um die Renovierung des Gebäudes durchführen zu können, sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
ABER: Abfindungen an Mieter können zu den Herstellungskosten zählen, wenn das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21

 

4. Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer

Das Finanzgericht (FG) entschied, dass es nicht erforderlich ist, dass die Wohn- und Schlafräume Teile von Gebäuden sein müssten, die fest mit dem Boden verbunden sind. Dieser Meinung schloss sich jetzt auch der BFH an: Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die Vermietung u. a. von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Steuerermäßigung umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern.

BFH-Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20