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SohnemannAndree Sohnemann
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Steuertelegramm für den Monat Dezember

Steuertelegramm - 01.12.2025

1. Der BFH weitet die Schenkungsteuerfreiheit eines Familienheims auf Fälle der Ehegatten-GbR aus.

Wenn ein Ehegatte eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie (sogenanntes Familienheim) in eine GbR einlegt, an der ausschließlich beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, liegt zunächst eine freigebige Zuwendung (Schenkung) in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims vor.

Der BFH hat kürzlich entschieden, dass auch diese Konstellationen unter die Steuerfreiheit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG fallen und somit von der Schenkungsteuer befreit sein können. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Gesellschafter (und nicht die GbR selbst) als Schenkungsempfänger gelten. Dies gilt schenkungsteuerlich auch unverändert seit dem 1.1.2024 (zivilrechtliche Aufgabe des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG), da § 2a ErbStG klarstellend regelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 4.6.2025, II R 18/23

 

2. Keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau.

Der BFH hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG gewährt werden kann, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Sowohl der Altbau als auch der Neubau wurden vermietet. Der BFH hat die Gewährung der Sonderabschreibung abgelehnt, da die Steuerförderung voraussetze, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordere eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands, was vorliegend nicht der Fall war.

Merke: Ein Neubau im umgangssprachlichen Sinne muss nicht immer ein Neubau im steuerrechtlichen Sinne sein!

Fundstelle: BFH, Urteil vom 12.8.2025, IX R 24/24

 

3. Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung sind nur im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigungsfähig.

Zu den unbeschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen. Ein Steuerpflichtiger wollte bei diesen unbeschränkt berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auch die Beträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung geltend machen. Dem hat der BFH einen Riegel vorgeschoben mit der Begründung, dass der Gesetzgeber sich bei der Pflegeversicherung bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Pflegezusatzversicherungen können somit nur als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, für welche es jedoch insgesamt Höchstbeträge von € 1.900 bzw. € 2.800 gibt. Überschreiten die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Summe diese Beträge, gehen die überschießenden Aufwendungen steuerlich verloren.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025, X R 10/20

 

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