Katrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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1. Grunderwerbsteuer - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Ein Steueranspruch, der einmal entstanden ist, kann von den Beteiligten grundsätzlich gemäß § 38 AO nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Bei der Grunderwerbsteuer gibt es hier gemäß § 16 GrEStG Ausnahmen, wonach die entstandene Grunderwerbsteuer in bestimmten Fällen nachträglich entfällt. Die Grunderwerbsteuer wird auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden ist.
Die zivilrechtlich wirksame Aufhebung des Kaufvertrags allein genügt dafür nicht. Ein Kaufvertrag ist erst dann rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Käufer verbleibt, sondern der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Die Rückgängigmachung muss innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt sein.
BFH-Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21
2. Elektronische Rechnung wird Pflicht
Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert.
Der Regierungsentwurf sieht dafür eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Diese gilt jedoch nur für den Rechnungsaussteller. Alle Unternehmer werden ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.
Stellungnahme des BMF vom 22.09.2023
3. Kein unrichtiger Steuerausweis bei Rechnung an Privatleute
§ 14 c Abs. 1 UStG, also der unrichtige Steuerausweis, findet bei Rechnungen an private Endabnehmer keine Anwendung.
Entscheidung des EuGH: Das vorlegende Gericht hatte bereits festgestellt, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht gegeben sei. Für diesen Fall entschied der EuGH kurzerhand, dass der zu viel ausgewiesene Betrag nicht nach Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c Abs. 1 UStG) geschuldet werde.
Art. 203 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
EuGH, 08.12.2022, C-378/21