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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
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Steuertelegramm für den Monat Januar

Steuertelegramm - 08.01.2024

1. Unternehmensnachfolge – diese wichtige Entscheidung zum betrieblichen Schuldenabzug sollten Sie kennen!

Worum geht es?

Eine Unternehmensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Erbfall ist weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn das im Betriebsvermögen enthaltene Verwaltungsvermögen, zu dem insbesondere auch Finanzmittel und Forderungen gehören, nicht mehr als 90% beträgt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden Schulden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Im Urteilsfall wurde das Betriebsvermögen mit 1.250.000 € ermittelt, die Summe der (positiven) Finanzmittel betrug 2.577.649 €, der Wert der betrieblichen Schulden betrug 3.138.504 €. Ohne Berücksichtigung der Schulden ergab sich somit eine rechnerische Quote des Verwaltungsvermögens von 206%. Alle steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen wurden versagt.

Nach Ansicht des BFH ist diese Reglung für originär gewerblich tätige Unternehmen jedoch dahingehend auszulegen, dass die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

Insbesondere für Unternehmen, die aus ihrer Geschäftstätigkeit über einen hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verfügen, hat diese Entscheidung große Bedeutung. Der Klägerin hat diese Entscheidung rund 200.000 € Schenkungsteuer erspart!

BFH Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21, veröffentlicht am 14.12.2023

 

2. Eine Erbengemeinschaft ist keine GbR!

Wird ein Erblasser von mehreren Erben beerbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Oft entschließen sich deren Mitglieder dazu, keine Auseinandersetzung zu betreiben, sondern das ererbte Vermögens auf Dauer gemeinschaftlich zu verwalten. Diese Entscheidung wird gewöhnlich nicht dokumentiert. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die ursprüngliche Erbengemeinschaft noch fortbesteht oder ob durch die Entscheidung, sich nicht auseinandersetzen zu wollen, eine GbR entstanden ist.

Der BFH hat dies abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR nicht möglich.

Gerade vor dem Hintergrund des zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes ist es wichtig, diese Entscheidung zu kennen.

BFH Urteil vom 19.01.2023 – IV R 5/19

 

3. Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung l

Das FG Rheinland-Pfalz hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell, da u.a.

  • der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch Gutachten nicht zulässig ist,
  • Zweifel an der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage bestehen, die zu erheblichen Verzerrungen führen können,
  • der Belastungsgrad der Grundsteuer noch nicht feststeht und daher nicht überprüft werden kann, ob das vorliegende Bewertungsergebnis realitätsgerecht ist,
  • nicht sichergestellt ist, dass es nicht zu Wertverzerrungen im Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung kommt,
  • ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht.

Das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz hat über das Bundesmodell hinaus Bedeutung. Denn auch in den Bundesländern, die ein eigenes Grundsteuermodell anwenden, steht zumindest der Belastungsgrad der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 noch nicht fest. Auch die Ausführungen des FG zu den Bodenrichtwerten können für die jeweiligen Ländermodelle von Bedeutung sein.   

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. 23.11.2023 - 4 V 1295/23

 

4. Abo-Prämie zum Abschluss eines Zeitschriften Abonnements als umsatzsteuerliche Nebenleistung 

Die Abgrenzung von selbständigen Leistungen zu einer einheitlichen Leistung ist für die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes bedeutsam. Im Urteilsfall erhielten die jeweiligen Abonnenten mit der ersten Zeitschrift ein Geschenk in Form eines Tablets. In den Rechnungen für die Abonnements wurde einheitlich der ermäßigte Steuersatz angewendet.

Die umsatzsteuerliche Behandlung sog. Abo-Prämien beschäftigt momentan die Finanzgerichte. So sah u.a. das FG Hamburg keine inhaltliche Verknüpfung bei der Abgabe von Sachprämien im Rahmen eines Zeitschriftenabonnements und hat die Sachprämien als selbständige Lieferungen zum Regelsteuersatz behandelt.

Der EuGH verneint dies. Aus seiner Sicht ist die Gewährung einer Abo-Prämie integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie der Klägerin, stellt einen Anreiz für das Abonnement dar und unterliegt als unselbständige Nebenleistung daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.        

EuGH Urteil v. 05.10.2023 - C-505/22