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SommermeierKatrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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Steuertelegramm für den Monat Juli

Steuertelegramm - 02.07.2024

1. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

Fällt die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die (Schwieger-)Mutter unter den Befreiungstatbestand der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken? Diese Frage klärt der BFH.
Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, unterliegen gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine nicht kindergeldberechtigte Person – wie hier der (Schwieger-)Mutter – führt zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft.

BFH-Urteil vom 14. November 2023, IX R 13/23

 

2. Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung

Führt der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft zur anteiligen Anschaffung von Grundstücken? Diesbezüglich ändert der BFH seine Auffassung.
Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nach Auffassung des IX. Senats des BFH nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks. Er ändert damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2004, der sich das BMF in seinem Schreiben vom 14.03.2006 angeschlossen hatte.
Sachverhalt: Der BFH hat der Revision des Klägers stattgegeben. Ein zu versteuernder Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor.
Hinweis: Da der BFH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung und auch gegen die Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 14.03.2006, BStBl 2006 I S. 253, Rz. 43) entschieden hat, bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Entscheidung reagieren wird.

BFH-Urteil, 26.09.2023, IX R 13/22

 

3. Grunderwerbsteuer - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Wird ein Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, kann eine Steuerfestsetzung aufgehoben werden. Dabei sind Anzeigepflichten zu beachten.
Die zivilrechtlich wirksame Aufhebung des Kaufvertrags genügt dafür allein nicht. Ein Kaufvertrag ist erst dann rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Käufer verbleibt, sondern der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Die Rückgängigmachung muss innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt sein.

BFH-Urteil vom 21.06.2023, II R 2/21

 

4. Kein unrichtiger Steuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher

Der EuGH hat entschieden, dass bei Leistungen an Endverbraucher kein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt. Doch wie äußert sich die Finanzverwaltung dazu?
Noch mit Urteil vom 13.12.2018, V R 4/18, BStBl 2024 II S. 234 hatte der BFH entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe.
Dies sah der EuGH jedoch anders. Mit Urteil vom 08.12.2022, C-378/21, Rs. P-GmbH hat er entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, die auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht nach Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c UStG) schuldet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 MwStSystRL ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.

Die Tatsache, dass ein falscher (unrichtiger oder unberechtigter) Steuerausweis vorliegt, ist durch die Finanzbehörde nachzuweisen. Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher i. S. d. EuGH-Urteils ausgestellt worden ist, stellt hingegen eine den Steueranspruch einschränkende Tatsache dar, die durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist.
Einhergehend mit dem BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung an verschiedenen Stellen den UStAE, in denen die bisher vertretenen Grundsätze durch die Rechtsprechung des EuGH überholt waren.

BMF-Schreiben, 27.02.2024, III C 2 - S 7282/19/10001