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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
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Steuertelegramm für den Monat Juni

Steuertelegramm - 02.06.2025

1. Firmenwagen - steuerfreie Vorteile beim Laden von E-Fahrzeugen
Zu den steuerfreien Vorteilen zählt auch die zeitweise Überlassung von betrieblichen Ladeeinrichtungen zur privaten Nutzung, z. B. Wallboxen zur Nutzung zu Hause, wenn der Vorteil im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Nicht entscheidend ist, ob die Wallbox für ein betriebliches oder ein privates Fahrzeug genutzt wird. Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung einer Ladeeinrichtung an den Mitarbeitenden ist hingegen nicht von der Steuerfreiheit umfasst.

Fundstelle: § 3 Nr. 46 EStG

2. Keine umsatzsteuerliche Sonderregelung für privat genutzte Elektrofahrzeuge
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist stets als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern, und zwar auf Basis des vollen Bruttolistenpreises oder der tatsächlichen Kosten. Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen (0,25 % bzw. 0,5 % des Bruttolistenpreises) gelten nicht für die Umsatzsteuer.

Fundstelle: Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1a S. 2 UStAE

3. Umsatzsteuer auf den Direktverbrauch bei Energieerzeugungsanlagen
Wird Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage oder vergleichbaren Energieerzeugungsanlage selbst verbraucht, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG vor. Diese Selbstnutzung ist umsatzsteuerpflichtig, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der fiktive Einkaufspreis, also der Marktpreis für eine entsprechende Strommenge zum Zeitpunkt des Verbrauchs.

Fundstelle: BMF vom 31.03.2025

4. EuGH zum E-Charging: Stromladen als einheitliche Dienstleistung
Die entgeltliche Bereitstellung von Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen über ein von einer Gesellschaft betriebenes digitales Zugangssystem zu einem Netz externer Ladepunkte stellt keine Lieferung von Gegenständen, sondern eine einheitliche Dienstleistung im Sinne der Art. 24 und 25 der MwSt-Richtlinie (RL 2006/112/EG) dar.

Auch wenn die Gesellschaft im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, ist sie umsatzsteuerlich als Erbringer der Dienstleistung zu behandeln.

Die Überlassung des Stroms ist funktional mit weiteren Leistungen (Zugang, Freischaltung, technische Abwicklung, Zahlung) verbunden, sodass eine einheitliche Dienstleistung vorliegt, die nicht in eine Stromlieferung aufgespalten werden kann.

Fundstelle: EuGH-Urteil v. 17.10.2024 – C-60/23