Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Internationales Steuerrecht
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1. Leichtfertige Steuerverkürzung durch eine unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer
BFH v. 16.5.2023 – II R 35/20
Wichtig zu wissen:
2. Rückabwicklung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs
Die Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG ist auch dann möglich, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen FA aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.
BFH v. 21.6.2023 – II R 2/21
Praxishinweis: Ist die Wirksamkeit eines Grundstückserwerbs von einer Bedingung abhängig, z.B. einer Genehmigung, beginnt die Frist für die Anzeige durch den Erwerber erst mit dessen Kenntnisnahme von der Genehmigung.
3. Grunderwerbsteuer – Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs oder Vertragsübernahme?
Eine zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer-Festsetzung führende Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs kann auch vorliegen, wenn bei einem Erwerbsvorgang lediglich die Käuferseite ausgetauscht wird, ansonsten jedoch alle Regelungen hinsichtlich des Kaufpreises und der weiteren Nebenbestimmungen bestehen bleiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Vertragsgestaltung und die Benennung eines Ersatzkäufers auf seinem Interesse beruhen, aus den Verpflichtungen des ursprünglichen Vertrags entlassen zu werden.
FG Köln v. 14.6.2023 – 5 K 308/22, Revision BFH-Az. II R 24/23
Praxishinweis: Bitte achten Sie in vergleichbaren Fällen auf eine beweiskräftige Dokumentation von Motiven und Beweggründen für die Rückgängigmachung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs.
4. Grunderwerbsteuerpflicht der Verlängerung eines Erbbaurechtes
Die Vereinbarung zur Erneuerung eines abgelaufenen oder zur Verlängerung der Laufzeit eines bestehenden Erbbaurechts ist keine bloße Inhaltsänderung im Sinne von § 877 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Zeitbestimmung gehört zum Inhalt eines Erbbaurechts. Dieses ist befristet durch die, der ursprünglichen Einigung entsprechende, in das Grundbuch eingetragene Laufzeit. Nach Ablauf dieser Zeit besteht aus dem Rechtsgrund der ursprünglichen Einigung und deren Grundbucheintragung kein Erbbaurecht mehr.
FG Düsseldorf v. 30.11.2023 – 11 K 2195/21, Revision BFH - II R 36/23