Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
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Internationales Steuerrecht
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1. Ärger in der Betriebsprüfung?
Der BFH kippt die Schätzung per Richtsatz: Einfach pauschal „draufschlagen“ reicht nicht …
Der BFH hat entschieden, dass eine Schätzung auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung nicht ausreicht, wenn deren Anwendung im Einzelfall nicht nachvollziehbar begründet wird.
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt bei einem Unternehmen Mängel in der Kassenführung festgestellt und pauschal die amtlichen Richtsätze herangezogen. Der BFH verlangt jedoch, dass die Prüfer betriebsspezifisch begründen, warum gerade diese Zahlen passen. Denn der innere Betriebsvergleich ist stärker zu gewichten als ein Vergleich mit dem Branchenschnitt und hat damit Vorrang vor pauschalen Maßstäben.
Für betroffene Unternehmer bedeutet das: Prüfer dürfen nicht automatisch zu den Richtsätzen greifen! Wer seine Besonderheiten plausibel macht, kann pauschale Zuschätzungen verhindern.
BFH-Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21
2. Große Wohnung?
Kein Problem – wenn die Miete passt! Der BFH stärkt den Steuerzahler bei doppelter Haushaltsführung
Bei einer doppelten Haushaltsführung darf die tatsächliche Miete auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Wohnung größer als üblich ist. Entscheidend ist, ob die Kosten insgesamt angemessen sind – nicht die Quadratmeterzahl. Der BFH stellt klar: Pauschale Flächenobergrenzen gelten nicht, vor allem wenn – wie im entschiedenen Fall – der Dienstherr die Wohnkosten als notwendig anerkennt.
Das Urteil dürfte über den entschiedenen Fall hinaus von Bedeutung sein: Realistische Mieten sind abziehbar – ohne künstliche Kürzungen auf eine bestimmte Wohnfläche.
BFH-Urteil vom 17.06.2025 – VI R 21/23
3. Steuerfalle Ehevertrag und Zugewinnausgleich
Vermögensübertragungen im Rahmen eines Ehevertrages können schenkungsteuerpflichtig sein! Der aktuell vom BFH entschiedene Fall betraf eine Pauschalabfindung. Diese wurde vor der Ehe als Ausgleich für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche wie Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Nach Auffassung des BFH gilt der Verzicht auf diese Ansprüche nicht als eine die steuerpflichtige Zuwendung mindernde Gegenleistung. Dies war im entschiedenen Fall besonders bitter, denn für Schenkungen vor der Ehe kommt regelmäßig nur ein Freibetrag von 20.000,00 € und ein Steuersatz von 30 % zur Anwendung.
Ergänzend hatte der BFH bereits klargestellt, dass auch bei einem späteren Zugewinnausgleich einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen können. Insbesondere, wenn Ehegatten Miteigentümer von Immobilien sind und im Trennungsfall innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre jeweiligen Anteile untereinander „tauschen“, um Alleineigentum zu bilden. Gleiches gilt, wenn nach einem trennungsbedingten Auszug das bisherige Eigenheim im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den geschiedenen Ehepartner übertragen wird.
BFH-Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21 und vom 14.02.2023 – IX R 11/21
4. En-bloc-Verkauf: Verlust des Gewerbesteuerprivilegs droht!
Der Verkauf von fünf Mehrfamilienhäusern durch eine Kapitalgesellschaft innerhalb von drei Jahren nach Erwerb an einen Erwerber in einem einzigen Verkaufsakt („en bloc“) indiziert nach Ansicht des BFH einen gewerblichen Grundstückshandel. In diesem Fall entfällt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, selbst wenn die Tätigkeit der Gesellschaft nachhaltig auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gerichtet ist.
BFH-Urteil vom 03.06.2025 – III R 12/22
Sonderinformation: Achtung – „gehackte“ E-Rechnungen mit manipulierten XML-Dateien im Umlauf!
E-Rechnungen bestehen in der Regel aus einer Sichtkomponente (PDF) und einer strukturierten Datenkomponente (XML). Betrüger versuchen aktuell, E-Rechnungen abzufangen und die Zahlungsinformationen in den XML-Dateien zu verändern. Dadurch können Unternehmen im automatisierten Verfahren Zahlungen an falsche Empfänger leisten, ohne dies rechtzeitig zu bemerken.
Zusätzlich zu dem finanziellen Schaden stellt die Manipulation der XML-Dateien für die betroffenen Unternehmen auch eine Gefahr für den Vorsteuerabzug dar. Denn ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG entspricht. Da die XML-Datei den rechtlich verbindlichen Teil einer E-Rechnung darstellt, kann die Manipulation der Datei dazu führen, dass die Rechnung nicht mehr den formalen Anforderungen für den Vorsteuerabzug entspricht.
Eine automatisierte und transparente Prüfungsmöglichkeit innerhalb der Buchhaltungssoftware ist daher für jedes Unternehmen essenziell, um wirtschaftliche und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben. Wir beraten Sie gern!
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