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SommermeierKatrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-128
sommermeier@appelhagen.de

Steuertelegramm für den Monat Oktober

Steuertelegramm - 12.10.2026

1. Familienheim: Sechsmonatsfrist für den Einzug ist keine starre Grenze

Wer das Familienheim von einem Elternteil erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. In der Praxis wurde dabei bislang häufig auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt. Doch was passiert, wenn sich der Einzug plötzlich verzögert?
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27.05.2026 (II B 41/25) klargestellt: Bei der von der Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatsfrist handelt es sich nicht um eine starre Ausschlussfrist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der Einzug aufgrund von Renovierungsarbeiten verzögert. Das Finanzgericht hatte dennoch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bejaht. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Das Ergebnis: Auch wenn der Einzug in das geerbte Familienheim erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt, ist die Steuerbefreiung nicht automatisch verloren. Entscheidend ist, ob anhand der Gesamtumstände nachvollziehbar ist, dass die Immobilie unverzüglich zur eigenen Nutzung bestimmt wurde. Verzögerungsgründe und die unternommenen Schritte sollten daher sorgfältig dokumentiert werden.

Fundstelle: Urteil vom 27.05.2026 – (II B 41/25)

 

2. Steuerbescheide werden digital – neue Regeln ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden zum Regelfall werden. Wer über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt, soll Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte grundsätzlich elektronisch erhalten. Eine ausdrückliche vorherige Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist dann nicht mehr erforderlich.
Wird beispielsweise ein Einkommensteuerbescheid elektronisch bereitgestellt, erhält der Steuerpflichtige eine entsprechende Benachrichtigung und kann den Bescheid über sein ELSTER-Nutzerkonto abrufen.
Wer kein aktives ELSTER-Nutzerkonto besitzt, erhält seine Bescheide weiterhin grundsätzlich per Post. Auch Nutzer eines ELSTER-Kontos können weiterhin eine postalische Bekanntgabe wünschen. Hierfür ist künftig jedoch ein entsprechender elektronischer Antrag erforderlich.
Das Ergebnis: Ab 2027 heißt es für viele Steuerpflichtige: digital statt Briefkasten. Besonders wichtig ist, dass die elektronische Bekanntgabe auch für den Beginn steuerlicher Fristen relevant ist. ELSTER-Zugänge und hinterlegte Kontaktdaten sollten daher rechtzeitig überprüft werden.

Fundstelle: § 122a Abgabenordnung und BMF-Schreiben vom 13.08.2026

 

3. Zahlungen an den Schulförderverein können als Schulgeld abzugsfähig sein

Eltern, deren Kinder eine Privatschule besuchen, können einen Teil des gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen. Doch was gilt, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an den Schulträger, sondern an einen Förderverein der Schule geleistet werden?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.06.2026 (X R 27/23) entschieden, dass auch solche Zahlungen grundsätzlich als Schulgeld berücksichtigt werden können. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung als „Förderbeitrag“ oder der Zahlungsweg. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Zahlung wirtschaftlich als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes anzusehen ist.
Damit kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Stehen die Beiträge in einem konkreten Zusammenhang mit der Finanzierung des Schulbetriebs und dem Schulbesuch des Kindes, kann ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.
Das Ergebnis: Zahlungen an einen Schulförderverein sind steuerlich nicht automatisch bloße Spenden. Eltern von Privatschülern sollten prüfen, welchen Zweck ihre Fördervereinsbeiträge tatsächlich erfüllen. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann ein Teil der Zahlungen als Schulgeld steuerlich abzugsfähig sein.

Fundstelle: Urteil vom 03.06.2026 – (X R 27/23)

 

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