Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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1. Gehalt und Altersversorgung bei der Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Unter welchen Bedingungen darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt in den vertraglich vorgesehenen Ruhestand weiter beschäftigt werden, wenn eine Versorgungszusage besteht?
Der BFH kommt in einem aktuellen Urteil zu folgendem Ergebnis: Die gleichzeitige Zahlung von Versorgungsleistungen und Gehalt führt bei einer Weiterbeschäftigung des GmbH-Geschäftsführers nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Höhe des Gehaltes begrenzt wird und die Zahlungen insgesamt die letzten Aktivbezüge nicht übersteigen.
BFH Urteil v. 15.03.2023 - I R 41/19
2. Fremdübliche Verzinsung einer Darlehnsforderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto einer GmbH
Alle Darlehnsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter einer GmbH sind angemessen zu verzinsen. Aber: Welcher Zinssatz ist angemessen und was gilt für sog. Verrechnungskonten?
Der BFH hält in dieser Frage an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach ist die angemessene Verzinsung für die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderungen einer GmbH nach dem Grundsatz der Margenteilung zu ermitteln, indem sich Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
BFH Urteil v. 22.02.2023 - I R 27/20
3. Erbschaft-/Schenkungsteuer und Betriebsvermögen
Der BFH stellt klar, dass geleistete Anzahlungen kein (schädliches) Verwaltungsvermögen sind, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet werden.
BFH 22.02.2023 I R 27/20
4. Achtung bei Abfindungen und anderen Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit!
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH handelt es sich nicht um eine steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, wenn für die Auszahlung eine Ratenzahlung über drei Jahre vereinbart wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.
BFH Urteil v. 15.12.2022 - VI R 19/21