Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Steuerrecht
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Mit Urteil vom 17.01.2023 – II ZR 76/21 hat der Bundesgerichtshof zur Reichweite von Stimmverboten in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stellung genommen und grundsätzliche Verfahrensfragen bei der Willensbildung der Gesellschafter geklärt. Der Fall: Eine aus drei Gesellschaftern bestehende GbR hatte ein mit einem Dritten bestehendes Vertragsverhältnis gekündigt. Die Kündigungserklärung war inhaltlich nur von zwei der drei GbR Gesellschafter getragen. Diese argumentierten, der übergangene Gesellschafter sei im konkreten Fall wegen Selbstbetroffenheit in Form einer Sonderbeziehung zu dem Dritten ohnehin an der Ausübung seines Stimmrechts gehindert. Der Bundesgerichtshof bejahte zwar eine Selbstbetroffenheit und damit ein Stimmverbot des übergangenen Gesellschafters, gab aber gleichwohl seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von seinen beiden Mitgesellschaftern ausgesprochenen Kündigung statt. Die Begründung: Auch der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter einer GbR sei an ihrer Willensbildung zu beteiligen. Er müsse zumindest die Möglichkeit haben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Es komme nicht darauf an, ob er die anderen Gesellschafter voraussichtlich hätte umstimmen können oder nicht. Die voreiligen Gesellschafter haften nunmehr für den der GbR aus der unwirksamen Kündigung des Vertrages mit dem Dritten entstandenen Schaden.