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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Straffreiheit bei Selbstanzeige oder nachträglicher Berichtigung im Steuerrecht

News - 08.07.1996

Auch bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung kann eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führen.

Dies gilt bis zu den folgenden Zeitpunkten:

 

[Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermitllung einer Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit,]

[Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens an den Täter oder seinen Vertreter,]

[Tatentdeckung durch Eingang von Kontrollmitteilung, sofern vorsätzliches Handeln des Steuerpflichtigen vorliegt,]

[während der Betriebsprüfung bei Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung.]

 

In der Praxis ist in Fällen von Tatendeckung gelegentlich zu beobachten, daß eine andere Person als der ursprünglich Beschuldigte erklärt, die Einkünfte erzielt zu haben und somit wirksam Selbstanzeige erstattet.

 

Mit der Selbstanzeige bezichtigt sich der Steuerpflichtige einer vorsätzlichen Straftat. Dies hat zur Folge:

 

[Haftung des Steuerhinterziehers und Teilnehmers für die verkürzten Steuern und Hinterziehungszinsen,]

[Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre,]

 

Straffreiheit kann auch im Wege einer nachträglichen Berichtigung der eigenen Steuererklärung erlangt werden. Im Gegensatz zur Selbstanzeige räumt der Betroffene keine vorsätzliche Tat ein, sondern korrigiert lediglich die objektive Besteuerungsgrundlage.

 

Bei Abgabe einer Selbstanzeige oder berichtigenden Erklärung sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

 

[Vollständigkeit der Angaben hinsichtlich des Zeitraums und der zugrunde liegenden Sachverhalte, ebenso eventuelle Auswirkungen auf Zeiträume außerhalb des Prüfungszeitraums;]

[die Auswirkungen eines Sachverhalts in den einzelnen Steuerarten;]

[denkbare Beteiligte.]