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MeyerGunnar Meyer
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Straßenausbaubeiträge stopfen Schlaglöcher, Grundsteuerhöhungen erst einmal Haushaltslöcher!

Straßenausbaubeitragsrecht - 15.11.2021

Eine Erhöhung der Grundsteuer kann die abgeschafften Straßenausbaubeiträge nicht einfach ersetzen. Entgegen der Auffassung mancher Bürgerinitiativen und Ratsmitglieder können Gemeinden die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht einfach über eine erhöhte Grundsteuer finanzieren. Mit Beschluss vom 22.07.2020 (Az.: 10 ME 129/20) gab das OVG Lüneburg einer Kommunalaufsicht Recht, die die Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung beanstandet hatte. 

Zwar sind Gemeinden nach § 111 Abs. 5 S. 3 NKomVG nicht verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben, laut OVG Lüneburg dürfen aber nur solche Gemeinden ihre Straßenausbaubeiträge abschaffen, die für den Straßenausbau keine zusätzlichen Kredite aufnehmen müssen. Zusätzlichen Kreditaufnahmen nach Abschaffung der Straßenausbaubeiträge stehe das besondere Verbot nach § 111 Abs. 6 NKomVG entgegen. 

Zusätzliche Kredite für Investitionen in den Straßenausbau lassen sich nach Auffassung des OVG nicht einfach durch eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes vermeiden, selbst wenn die Grundsteuererhöhung rechnerisch genauso viel Geld einbrächte wie die abgeschafften Straßenausbaubeiträge. Denn eine Gemeinde dürfe laut OVG die zusätzlichen Einnahmen aus der erhöhten Grundsteuer nur dann für Investitionen in den Straßenausbau ausgeben, wenn ihr Haushalt zuvor einen positiven Saldo aufweist. Solange der Saldo aber negativ ausfällt, müssen die zusätzlichen Grundsteuereinnahmen erst einmal den negativen Saldo ausgleichen („Haushaltslöcher stopfen“). Verschlingt der Ausgleich des negativen Saldos alle Zusatzeinnahmen aus der erhöhten Grundsteuer, muss eine Gemeinde ohne Straßenausbaubeiträge für den Straßenaufbau doch Kredite aufnehmen. Diese Kreditaufnahme verbietet aber § 111 Abs. 6 NKomVG.

Konsequenz für die Praxis: Eine Kommunalaufsicht darf die Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung beanstanden, wenn die betreffende Gemeinde dauerhaft keinen ausgeglichenen Haushalt aufweist und ihre Ausbaumaßnahmen nicht aus Überschüssen, sondern lediglich aus neuen Krediten finanzieren kann. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die zusätzlichen Einnahmen aus der erhöhten Grundsteuer die Einnahmeausfälle schon rein rechnerisch nicht kompensieren können.