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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Streit gibt‘s überall – auch unter den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofes

Vertragsrecht - 30.07.2020

Mit Urteil vom 22.02.2018 hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Auftraggeber, der Mängel nicht beseitigen lässt, sondern einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer geltend macht, diesen nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann.

Damit stellte sich die Frage, ob dies nur für das Werkvertragsrecht oder auch für das Kaufrecht gilt.

Hierüber sollte nun der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheiden.

Dies ist bisher jedoch noch nicht geschehen. Der V. Zivilsenat möchte sich der Auffassung des VII. Zivilsenats nicht anschließen. Der V. Zivilsenat hat daher an den VII. Zivilsenat die Anfrage gerichtet, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle.

Da nicht davon auszugehen ist, dass der VII. Zivilsenat seine frisch entwickelte Rechtsauffassung bereits nach knapp 2 1/2 Jahren wieder aufgeben will, läuft der Konflikt auf eine Vorlage an den Großen Zivilsenat hinaus.

Kurzfristig ist mit einer Erstentscheidung somit nicht zu rechnen.

Der bis dahin bestehende Zustand führt zu großer Rechtsunsicherheit, weil zwei Senate sich streiten.